AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Planung eurer Hochzeit basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Dafür ist es wichtig, die Rahmenbedingungen zu kennen. Hier findet ihr unsere AGBs. Jede Hochzeit ist individuell, also werden alle Abmachungen schriftlich festgehalten im Laufe des Planungsprozesses, damit alles transparent abläuft und beide Parteien abgesichert sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Hochzeitsveranstaltungen

Schlosswirt Ennsegg OG

Stand: Mai 2026


§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Hochzeitsveranstaltungen sowie sämtliche damit verbundenen Leistungen der Schlosswirt Ennsegg OG (nachfolgend „Schlosswirt Ennsegg”) gegenüber dem jeweiligen Veranstalter (nachfolgend „Brautpaar” oder „Veranstalter”).

Mit Annahme eines Angebots und vollständiger Bezahlung der vereinbarten Anzahlung erkennt der Veranstalter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlichen Bestandteil der Vereinbarung an.

Bestandteile der Vereinbarung sind insbesondere:

  • das schriftliche Angebot des Schlosswirt Ennsegg OG,
  • die Anzahlungsrechnung,
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • das finale Function Sheet,
  • sämtliche schriftlich bestätigten Ergänzungen oder Änderungen (insbesondere per E-Mail).

Mündliche Nebenabreden oder telefonische Zusagen entfalten keine Rechtswirkung, sofern sie nicht vom Schlosswirt Ennsegg schriftlich bestätigt wurden.


§ 2 Zustandekommen der Vereinbarung

Die Vereinbarung kommt zustande, sobald

  • das Angebot des Schlosswirt Ennsegg OG vom Veranstalter angenommen wurde und
  • die vereinbarte Anzahlung vollständig beim Schlosswirt Ennsegg eingelangt ist.

Mit vollständigem Zahlungseingang gilt der Veranstaltungstermin als verbindlich reserviert.

Die Anzahlung dient insbesondere der exklusiven Terminreservierung sowie der Abgeltung des damit verbundenen Reservierungs- und Planungsaufwandes und wird vollständig auf die Endabrechnung angerechnet.


§ 3 Leistungsumfang

Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus

  • dem schriftlichen Angebot,
  • den schriftlich bestätigten Ergänzungen,
  • dem Function Sheet,
  • diesen AGB.

Das Function Sheet dient der organisatorischen Konkretisierung der Veranstaltung und bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.

Nach endgültiger Freigabe können Änderungen ausschließlich nach Verfügbarkeit und schriftlicher Bestätigung berücksichtigt werden.


§ 4 Preise

Es gelten ausschließlich die im schriftlichen Angebot sowie in der Anzahlungsrechnung vereinbarten Preise.


§ 5 Preisanpassungen

Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung wesentliche Kostenbestandteile (insbesondere Energie-, Miet-, Personal-, Lebensmittel-, Getränke-, Transportkosten oder gesetzliche Abgaben) um mehr als 10 % erhöhen oder vermindern, ist der Schlosswirt Ennsegg berechtigt, die vereinbarten Preise in angemessenem Umfang entsprechend anzupassen.

Eine Preisanpassung wird dem Veranstalter unverzüglich schriftlich mitgeteilt und nachvollziehbar begründet.


§ 6 Zahlungsbedingungen

Die Endabrechnung erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug per Überweisung zu begleichen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen sowie der Ersatz notwendiger Mahn- und Inkassokosten.


§ 7 Gästeanzahl

Die endgültige Gästeanzahl ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich bekanntzugeben.

Diese Gästeanzahl bildet die verbindliche Mindestabrechnungsgrundlage.

Zusätzlich erschienene Gäste werden entsprechend den vereinbarten Preisen zusätzlich verrechnet.


§ 8 Planung und Function Sheet

Die Planung erfolgt gemeinsam mit dem Brautpaar.

Im Function Sheet werden insbesondere festgehalten:

  • Beginn und Ende der Veranstaltung,
  • Aufbau- und Abbauzeiten,
  • Menü,
  • Getränke,
  • Gästeanzahl,
  • Dienstleister,
  • Ablauf der Feier,
  • besondere Wünsche.

Das Function Sheet bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.


§ 9 Probeessen

Das Probeessen für das Brautpaar ist Bestandteil der vereinbarten Leistungen.

Kommt die Veranstaltung aufgrund einer Stornierung des Veranstalters nicht zustande, wird das Probeessen zum regulären Preis verrechnet.


§ 10 Beratungsleistungen

Beratungs- und Planungsgespräche sind Bestandteil der vereinbarten Leistungen.

Im Falle einer Stornierung durch den Veranstalter werden bereits erbrachte Beratungsleistungen mit € 90,00 pro angefangener Stunde verrechnet.


§ 11 Rücktritt durch den Veranstalter (Stornierung)

Bis zwölf Monate vor dem Veranstaltungstermin wird die geleistete Anzahlung abzüglich einer Servicegebühr von 10 % rückerstattet.

Bei einer Stornierung

  • zwischen zwölf und sechs Monaten vor der Veranstaltung verbleiben 20 % der Anzahlung beim Schlosswirt Ennsegg,
  • zwischen sechs und drei Monaten verbleiben 70 % der Anzahlung,
  • ab drei Monaten vor der Veranstaltung wird die gesamte Anzahlung einbehalten.

Zusätzlich sind sämtliche bis zum Zeitpunkt der Stornierung bereits erbrachten Leistungen sowie sämtliche entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen zu ersetzen.

Hierzu zählen insbesondere

  • Probeessen,
  • Beratungsleistungen,
  • Planungsleistungen,
  • bereits eingekaufte Waren,
  • Personalkosten,
  • Fremdleistungen,
  • Reservierungs- und Organisationsaufwand,
  • sonstige veranstaltungsbezogene Aufwendungen.

Erfolgt eine Absage innerhalb von 14 Tagen vor der Veranstaltung oder erscheint der Veranstalter ohne vorherige wirksame Vertragsauflösung nicht zur Veranstaltung, sind sämtliche bis dahin entstandenen oder nicht mehr vermeidbaren Kosten, insbesondere für Personal, Waren, Vorbereitungsarbeiten, Fremdleistungen und sonstige veranstaltungsbezogene Aufwendungen vollständig zu ersetzen.


§ 12 Rücktritt durch den Schlosswirt Ennsegg

Der Schlosswirt Ennsegg ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  • Nichtzahlung der vereinbarten Anzahlung,
  • erheblichen Vertragsverletzungen,
  • vorsätzlich falschen Angaben,
  • Gefährdung von Personen oder Sachwerten,
  • strafbaren oder sittenwidrigen Veranstaltungsinhalten,
  • behördlichen Untersagungen,
  • höherer Gewalt,
  • technischen Gebrechen oder Schäden am Gebäude,
  • sonstigen Umständen, welche die Durchführung unzumutbar oder unmöglich machen.

Soweit möglich wird der Schlosswirt Ennsegg den Veranstalter unverzüglich informieren und gemeinsam nach einer angemessenen Lösung suchen.


§ 13 Betreiberwechsel, Betriebsübertragung und Betriebseinstellung

Der Schlosswirt Ennsegg ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung im Falle eines Betreiberwechsels, einer Betriebsübertragung oder einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern die vereinbarten Leistungen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Der Veranstalter wird hierüber rechtzeitig informiert.

Sollte die Durchführung der Veranstaltung aufgrund einer endgültigen Betriebseinstellung, Insolvenz, behördlichen Schließung oder sonstiger Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Schlosswirt Ennsegg dauerhaft unmöglich werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 14 Höhere Gewalt

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördlicher Veranstaltungsverbote oder vergleichbarer außergewöhnlicher Ereignisse) nicht durchgeführt werden, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Ein Ersatztermin kann einvernehmlich vereinbart werden.


§ 15 Speisen und Getränke

Mitgebrachte Speisen und Getränke sind grundsätzlich nicht gestattet.

Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

Gegebenenfalls werden Korkgeld oder Tellergeld entsprechend der schriftlichen Vereinbarung verrechnet.

Für mitgebrachte Lebensmittel übernimmt der Schlosswirt Ennsegg keinerlei Haftung hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit, Kühlkette oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

Die Kühlung einer mitgebrachten Hochzeitstorte erfolgt ausschließlich auf Risiko des Veranstalters.


§ 16 Allergien

Allergien, Unverträglichkeiten und besondere Ernährungsformen sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich bekanntzugeben.


§ 17 Dekoration

Die Dekoration der Räumlichkeiten ist grundsätzlich am Vortag nach vorheriger Absprache möglich.

Kerzen dürfen verwendet werden.

Der Veranstalter trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass keinerlei Brandgefahr entsteht.

Wunderkerzen sind ausschließlich im Außenbereich zulässig.

Bei erhöhter Brandgefahr oder ungünstigen Witterungsverhältnissen kann der Schlosswirt Ennsegg deren Verwendung jederzeit untersagen.

Nicht gestattet sind insbesondere

  • Konfetti,
  • Glitzer,
  • Reis,
  • ähnliche Streumaterialien.

Bei Verstößen wird jedenfalls eine zusätzliche Reinigungsgebühr von € 200,00 verrechnet.


§ 18 Reinigung

Die übliche Endreinigung ist im Veranstaltungspreis enthalten.

Außergewöhnliche Verschmutzungen werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

Hierzu zählen insbesondere

  • Wachs auf Böden,
  • Erbrochenes,
  • Kaugummi,
  • Hundeverunreinigungen,
  • außergewöhnliche Essensreste,
  • starke Verschmutzungen,
  • Beschädigungen oder Verschmutzungen an Wänden oder Inventar.

Erforderliche Reinigungs- oder Ausmalarbeiten durch Fachfirmen werden zum tatsächlich entstandenen Aufwand weiterverrechnet.


§ 19 Schäden

Der Veranstalter haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Gäste oder von ihm beauftragte Dienstleister verursacht werden.

Schäden infolge Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Vandalismus werden zum Wiederbeschaffungswert beziehungsweise zu den tatsächlichen Reparaturkosten verrechnet.


§ 20 Musik und externe Dienstleister

Bands, DJs und sonstige Dienstleister sind grundsätzlich willkommen.

Eine organisatorische Abstimmung mit dem Schlosswirt Ennsegg hat vorab zu erfolgen.

Sollten Beschwerden von Anrainern oder behördliche Anordnungen eine Reduzierung der Lautstärke erforderlich machen, sind entsprechende Anweisungen unverzüglich einzuhalten.


§ 21 Alkohol

Der Schlosswirt Ennsegg behält sich ausdrücklich vor, offensichtlich alkoholisierten Personen den weiteren Ausschank alkoholischer Getränke zu verweigern.


§ 22 Feuerwerk

Feuerwerke sind auf dem Betriebsgelände des Schlosswirt Ennsegg nicht gestattet.

Etwaige Feuerwerke außerhalb des Betriebsgeländes liegen ausschließlich in der Verantwortung des Veranstalters und bedürfen sämtlicher erforderlicher behördlicher Genehmigungen.


§ 23 Kinder und Hunde

Kinder stehen während der gesamten Veranstaltung unter der Aufsicht ihrer Erziehungsberechtigten.

Hunde sind willkommen.

Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

Für sämtliche durch Tiere verursachten Schäden haftet der Tierhalter.


§ 24 Hausrecht

Dem Schlosswirt Ennsegg steht während der gesamten Veranstaltung das uneingeschränkte Hausrecht zu.

Bei Gewalt, Diskriminierung, Beleidigungen, erheblichen Störungen, mutwilligen Sachbeschädigungen oder Gefährdungen kann einzelnen Personen der weitere Aufenthalt untersagt werden.

In schwerwiegenden Fällen kann die Veranstaltung beendet werden.


§ 25 Außenbereich

Der Außenbereich darf während der vereinbarten Veranstaltungsdauer genutzt werden.

Für wetterbedingte Einschränkungen übernimmt der Schlosswirt Ennsegg keine Haftung.


§ 26 Haftung

Für Garderobe, Geschenke, Fahrzeuge sowie sonstige Wertgegenstände übernimmt der Schlosswirt Ennsegg keine Haftung.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Hiervon ausgenommen sind Personenschäden sowie Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.

Für Leistungen oder Ausfälle von durch den Veranstalter beauftragten Dienstleistern übernimmt der Schlosswirt Ennsegg keine Haftung.


§ 27 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung der Veranstaltung, zur Vertragsabwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet.

Fotos der Räumlichkeiten und Dekoration dürfen zu Werbezwecken verwendet werden, sofern keine Personen erkennbar sind und der Veranstalter einer solchen Verwendung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Im Übrigen gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Schlosswirt Ennsegg.


§ 28 Rauchen

Rauchen ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Außenbereichen gestattet.


§ 29 Persönliche Gegenstände

Dekoration, Geschenke und sonstige persönliche Gegenstände sind grundsätzlich am Folgetag der Veranstaltung abzuholen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Nicht abgeholte Gegenstände werden für einen angemessenen Zeitraum verwahrt und können anschließend auf Kosten des Veranstalters entsorgt oder eingelagert werden.


§ 30 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zumindest der Textform (insbesondere per E-Mail).

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

Für sämtliche Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Soweit gesetzlich zulässig, ist das sachlich zuständige Gericht im Sprengel des Bezirksgerichts Steyr zuständig.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.